Haftung des LKW-Führers für Mautgebühren
Der LKW-Führer haftet für die Entrichtung der Mautgebühren als Gesamtschuldner neben dem Eigentümer oder Halter und dem über den Gebrauch des Fahrzeugs Bestimmenden. Dies gilt auch für eventuell zu verhängende Bußgelder bei Verstößen gegen die Mautentrichtung, wie das Oberlandesgericht Köln, Az.: OLG Köln 82 Ss OWi 61/07 entschied.
Insoweit handelt auch der Fahrer fahrlässig, wenn er nicht die Selbstveranlagung durch die Betätigung eines vorhandenen Geräts (On-Board-Unit) oder manuell an Zahlstellen-Terminals bzw. mittels Interneteinbuchung vornimmt. Sich auf die regelmäßige Praxis der Einbuchung via Internet durch z.B. den Arbeitgeber zu verlassen reicht demnach nicht aus, sondern der Fahrer ist verpflichtet, sich über die Entrichtung der Maut auch im Einzelfall zu vergewissern, ansonsten droht auch ihm ein Bußgeld.
Christian Langhorst
Rechtsanwalt
