Überholen in der Baustelle?
"Bloß" rücksichtsloses Überholen stellt in der Regel keine Nötigung dar
Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 9. 8. 2007 Az.: - 5 Ss 130/07 - 61/07 I ist "bloßes" rücksichtsloses Überholen in der Regel keine Nötigung im Straßenverkehr.
Bei dem verhandelten Sachverhalt hatte der Kfz-Fahrer unmittelbar vor einer Verengung der ursprünglich zweispurigen Straße auf eine Spur zum Überholen des vor ihm fahrenden Motorrads angesetzt. Infolge der Verengung der Straße zog der Fahrer sein Fahrzeug immer weiter nach rechts, so dass der Motorradfahrer stark abbremsen musste. Dass Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen Nötigung zu einer Geldstraße und einem dreimonatigen Fahrverbot. Das LG verwarf die Berufung des Angeklagten.
Anders sah dies das OLG. Das Obergericht billigte die Verurteilung wegen Nötigung nicht. Voraussetzung für die Annahme einer Nötigung ist, dass die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer nicht die bloße Folge, sondern der Zweck des verbotswidrigen Verhaltens sei. Auf den "bloß" rücksichtslosen Überholer treffe dies in der Regel nicht zu. Sein Ziel sei es lediglich, schneller voranzukommen. Das dieses auf Kosten anderer geschehe, sei nur die in Kauf genommene Folge seiner rüpelhaften Fahrweise.
Die Entscheidung des OLG ist insoweit von Bedeutung, als deutlich wird, dass nicht jedes verkehrwidrige und rücksichtslose Verhalten im Straßenverkehr den Tatbestand der Nötigung erfüllt. Das OLG weist in seiner Entscheidung jedoch auch zu recht darauf hin, dass ein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Überholen den Tatbestand der fahrlässigen Verkehrsgefährdung nach § 315c StGB erfüllen kann, insoweit das Verhalten als solches nicht nur missbilligt wird, sondern auch mit Strafe bedroht ist.
Christian Langhorst
Rechtsanwalt
