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Aus- und Einladen mit Folgen
Das Amtsgericht München hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, wer bei einem Aus- und Einladevorgang in einer engen Straße die Gefahren trägt. Von jedem Verkehrsteilnehmer ist zu erwarten, so das Amtsgericht, Urteil des AG München vom 30.7.07, AZ 322 C 26475/06, dass er an einem Verkehrshindernis mit ausreichendem Sicherheitsabstand vorbeifährt, ansonsten muss er warten, bis dies gefahrlos möglich ist. Dies gilt auch, wenn das Verkehrshindernis von einem anderen Verkehrsteilnehmer schuldhaft verursacht wurde.
Folgender Sachverhalt lag dieser Entscheidung zu Grunde.
Im Mai 2006 parkte die Tochter des späteren Klägers mit dem Auto ihres Vaters, einem Renault Clio rechten Fahrbahnrand. Sie öffnete die Fahrertüre und beugte sich in das Auto, um ihren Hund auszuladen.
Der spätere Beklagte fuhr mit seinem PKW auf der Straße und stieß an die geöffnete Fahrertür. Durch den Aufprall wurde die Tür eingedellt. Es entstand ein Schaden von 2.575,00 Euro. Nachdem die Versicherung des Beklagten davon nur 643,00 Euro bezahlte, verlangte der Kläger vor Gericht die restlichen 1.932,00 Euro. Schließlich sei der Beklagte, so der Kläger und Geschädigte in die geöffnete Tür gefahren. Der Beklagte und seine Versicherung weigerten sich zu bezahlen. Die Türe habe sich plötzlich und völlig unerwartet geöffnet. Sie sei durch die Tochter weiter aufgestoßen worden. Deshalb hafte der Beklagte nicht.
Der Richter gab dem Kläger überwiegend Recht:
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ergab sich, dass der Vortrag des Beklagten, die Türe sei plötzlich und unerwartet geöffnet worden, nicht richtig sein könne. Eine aufgestoßene Tür dringe tief in ein vorbeifahrendes Fahrzeug ein und verhake sich mit dem passierenden Fahrzeug. Dabei komme es dort zu einer Druckkante. Da dies im vorliegenden Fall nicht gegeben war, stand fest, dass die Tür bei der Annäherung des Fahrzeugs des Beklagten bereits deutlich geöffnet war. Der Beklagte hätte daher einen ausreichenden Sicherheitsabstand einhalten müssen oder - da Gegenverkehr herrschte - hinter dem Klägerfahrzeug anhalten und abwarten müssen, bis er gefahrlos vorbeifahren konnte.
Da er weder das eine noch das andere getan habe, schulde er Schadensersatz. Den Kläger treffe allerdings eine Mithaftung von 30 Prozent. Es handle sich bei der betreffenden Straße um eine relativ enge und beidseitig beparkte Strasse. Eine geöffnete Tür stelle daher ein deutliches Verkehrshindernis dar. Ein ordnungsgemäß handelnder Kraftfahrer hätte daher eine Tür erst dann offen stehen lassen, wenn der Verkehrsfluss dadurch nicht beeinträchtigt worden wäre.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Pressemitteilung AG München vom 30.7.07, AZ 322 C 26475
Christian Langhorst
Rechtsanwalt
